Gegen Weihnachten wächst die Spendenbereitschaft und man macht sich wieder Gedanken über Zuwendungen an die Arbeitnehmer.
Wie bereits im letzten Steuerblog angekündigt berichten wir heute über Ihre Möglichkeiten, anderen etwas Gutes zu tun und dabei auch noch Steuer zu sparen.
Spenden aus Betriebs- bzw. Privatvermögen
Spenden an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % Ihres Jahresgewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar. Um Spenden für dieses Jahr absetzen zu können, müssen sie bis zum 31.12.2015 getätigt werden. Unter dem folgenden Link finden Sie die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen (Hinweis: Bestimmte österreichische Museen, Universitäten, Feuerwehren und einige andere sind von der Registrierung ausgenommen): https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Tipp: Geld- und Sachspenden, die als Hilfestellung bei Katastrophen geleistet wurden, sind betragsmäßig unbegrenzt absetzbar, wenn sie als Werbung vermarktet werden (zum Beispiel auf Ihrer Homepage, in Prospekten usw.). Auch Sponsorenbeiträge an gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen können abgesetzt werden, wenn sie mit Werbung verbunden sind, da diese Zahlungen als Werbeaufwand gelten! (Zum Beispiel mit Ihrem Logo auf dem Programmplakat, einem Werbebanner auf der Webseite des gesponserten Partners oder Ihrem Banner bei einer Veranstaltung)
Spenden können Sie aber auch als Sonderausgaben absetzen, wenn sie aus Ihrem Privatvermögen bezahlt werden. Diese sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt – bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. Sachspenden sind im Sonderausgabenbereich in der Regel nur für jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen.
Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer
Unternehmer, die Prämien an ihre Mitarbeiter ausschütten, um Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen zu belohnen, können dies heuer zum letzten Mal steuerbegünstigt mit 6 % Lohnsteuer tun. Ab 2016 müssen derartige Prämien innerhalb des Jahressechstels bzw. zum Tarif versteuert werden. Wer seinen verdientesten Mitarbeitern heuer noch eine kleine, steuerlich begünstigte Finanzspritze zukommen lassen möchte, muss trotzdem aufpassen: Die GPLA-Prüfer erkennen allzu triviale Vorschläge für gewöhnlich nicht als prämienwürdig an.
Weihnachtsgeschenke für Arbeitnehmer
Für jeden Mitarbeiter sind pro Jahr Geschenke innerhalb eines Freibetrags von € 186,- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um Sachgeschenke handelt. Da Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind, können Sie als Alternative auch auf Warengutscheine zurückgreifen. Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn die Geschenke an Ihre Arbeitnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.
Veranstaltungen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern
Pro Arbeitnehmer dürfen Sie sich die jährliche Weihnachtsfeier oder den Betriebsausflug pro Jahr € 365,- kosten lassen – diese Ausgaben sind steuerfrei. Bedenken Sie aber, dass die Kosten für alle Veranstaltungen des Jahres zusammengezählt werden. Darüber hinausgehende Beträge gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Kinderbetreuungskosten-Zuschuss
Sie unterstützen Ihre Mitarbeiter, indem Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernehmen? Wenn das jeweilige Kind nicht älter als 10 Jahre ist und Sie den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder die betreuende pädagogische qualifizierte Person bezahlen, sind Summen von € 1.000,- pro Jahr und Dienstnehmer von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate pro Jahr den Kinderabsetzbetrag erhält. Falls Sie dies bisher noch nicht getan haben, es für eine tolle Idee halten, wenden Sie sich am besten direkt an die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.
Jobticket für Arbeitnehmer
Seit 2013 können Sie die Fahrtkosten für Ihre Mitarbeiter vom und zum Arbeitsplatz steuerfrei übernehmen, selbst wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Voraussetzung ist, dass öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden, die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und auch den Namen des Arbeitnehmers enthält. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn das Jobticket zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Wenn Sie es hingegen statt eines Teils des Arbeitslohns zur Verfügung stellen, liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor, die nicht begünstigt ist.
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