Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Wichtige Aktualisierungen bei der Registrierkassenpflicht

Die Registrierkassenpflicht wurde etwas nachgebessert. Abgemilderte Fristen sollen den betroffenen Unternehmen die Umstellung ein wenig erleichtern. Welche Ausnahmen und Erleichterungen ab wann und für wen gelten, lesen Sie hier:

Im Nationalrat wurden am 6. Juli 2016 Änderungen bei der Registrierkassenpflicht beschlossen. Für viele Unternehmer in Österreich – egal, ob Groß-, Klein-, oder Jungunternehmer – war und ist die Umstellung und Einführung der Registrierkasse für ihren Betrieb noch immer mit vielen Fragen und einhergehender Unsicherheit verbunden. Darum haben wir hier für Sie die wichtigsten Änderungen übersichtlich aufgelistet.

Änderungen zur Registrierkassenpflicht und Steuerbegünstigungen

Die Registrierkasse dient der steuerrechtlichen Erfassung von Umsätzen und ist daher mit technischen Sicherheitslösungen vor Manipulation zu schützen. Als Unternehmer mit betrieblichen Einkünften, die die Umsatzgrenzen übersteigen (€ 15.000,- Gesamtumsatz und davon mehr als € 7.500,- Barumsätze), sind Sie verpflichtet, ein solches Kassensystem verwenden.

  • Diese Verpflichtung trifft sie daher  frühestens  mit  1. 5. 2016.
  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
  • Für die Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse können Sie eine Prämie in Höhe von
    € 200,- pro Kassensystem in Anspruch nehmen. Diese gilt auch nicht als Betriebsausgabe – das heißt: Sie ist steuerfrei und Sie können sie noch im selben Jahr in voller Höhe abschreiben.
    Die Ausgabe für die Registrierkasse können Sie statt ursprünglich bis  31. 12. 2015 nun bis 31. 03. 2017 tätigen und dafür eine Prämie in den Steuererklärungen 2015/2016 beziehen.

 

Wichtige Ausnahmen und Erleichterungen von der Beleg- bzw. Registrierkassenpflicht

Gehören Sie einer bestimmten Unternehmergruppe an, könnten Sie folgende Ausnahmen und Erleichterungen bei der Einzelaufzeichnungspflicht, der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und/oder der Belegerteilungsverpflichtung betreffen.

Ausnahmen für Umsätze bis € 30.000,- pro Jahr:

  • Erzielt Ihr Unternehmen einen Teil seiner Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten („Kalte Hand Regelung“), werden diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Eine einfache Losungsermittlung ist möglich.
  • Die Registrierkassenpflicht für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt ebenso. Außerdem:
  • für Buschenschanken iSd § 2 Abs.1 Z5 GewO, die weniger als 14 Tage im Jahr geöffnet haben,
  • für Kantinen von gemeinnützigen Vereinen, die weniger als 52 Tage im Jahr geöffnet haben,
  • für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (z. B. Vereinsfeste) unter gewissen Bedingungen und
  • für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie
  • Onlineshops

Erleichterungen für Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen

Bei Vereinsveranstaltungen abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften oder des öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren) und gemeinnützigen Vereinen entfällt unter folgenden Voraussetzungen die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht:

  • die Dauer dieser Veranstaltungen übersteigt insgesamt nicht den Zeitraum von 72 Stunden im Kalenderjahr,
  • die Organisation und Durchführung der Veranstaltung erfolgt durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige,
  • bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als € 1.000,- pro Stunde verrechnet.
  • für politische Parteien bei ortsüblichen Festen, d. h., der Jahresumsatz darf die Grenze von € 15.000,- nicht überschreiten und die Überschüsse müssen für gemeinnützige bzw. parteipolitische Zwecke verwendet werden.

Es zählt dabei die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende. Auch die Einkünfte geringfügig beschäftigter Aushilfskräfte sind steuerfrei, wenn diese in einer anderen Tätigkeit voll versichert sind und sie dieser Tätigkeit nicht mehr als 18 Tage pro Jahr nachgehen. Für Sie als Arbeitgeber gilt dabei zu beachten, dass Sie an ebenfalls nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigen.

Unser Tipp: Wir empfehlen Ihnen, diese und zusätzliche Ausnahmen und Erleichterungen weiterhin im Blick zu behalten. Bei Fragen oder Unklarheiten zu gesetzlichen Neuerungen für die Registrierkassenpflicht wenden Sie sich bitte jederzeit vertrauensvoll an den STEUER ANKER.