Trotz hoher Arbeitslast müssen vor dem Ende des laufenden Jahres auch aus steuerlicher Sicht noch einige wichtige Dinge erledigt werden – deshalb haben wir auch heuer wieder die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.
Unterschiede bei der Gewinnverlagerung
Je nachdem, ob Sie Bilanzierer oder Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, wirkt sich der Zeitpunkt der Verrechnung unterschiedlich aus:
– Gewinnverlagerung für Bilanzierer: Mit einer Gewinnverschiebung in das Folgejahr erzielen Sie einen Zinsgewinn durch Steuerstundung, denn Anzahlungen werden nicht ertragswirksam, sondern nur als Passivposten eingebucht. Das bedeutet, dass Sie noch unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) bis Jahresabschluss grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten verrechnen. Die Gewinnspanne wird erst durch das Ausliefern eines Fertigerzeugnisses bzw. mit dem Fertigstellen der Arbeit realisiert und nicht durch den Zeitpunkt der Forderung.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie daher die Auslieferung des Fertigerzeugnisses mit Ihren Abnehmern für den Jahresbeginn 2018 oder stellen Sie Arbeiten – wenn möglich – erst mit Anfang 2018 fertig. Dokumentieren Sie beides – Fertigstellung wie Auslieferung – sorgfältig für das Finanzamt.
– Gewinnverlagerung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, dass im Unterschied zur doppelten Buchhaltung nur Zahlungen den Gewinn verändern und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit. Das kann unter Umständen Vorteile für Sie bei der Einkommensteuerprogression bringen, wenn Sie Einnahmen erst 2018 oder anfallende Ausgaben schon 2017 tätigen. Beachten Sie, dass Sie beim Zufluss-Abfluss-Prinzip insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist hinzu- oder abrechnen können.
Ein Beispiel: Bezahlen Sie eine Versicherungsprämie für Dezember 2017 erst am 15. 1. 2018, dann gilt sie trotzdem, aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist, als bereits im Dezember 2017 bezahlt.
Gewinnfreibetrag
Bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft besteht der Gewinnfreibetrag aus zwei Teilfreibeträgen: Das sind zum einen der Grundfreibetrag und zum anderen der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,-. Der maximale Freibetrag beläuft sich auf € 3.900,-.
Übersteigt der Gewinn € 30.000,-, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Als Investitionen kommen ausschließlich in Betracht:
– ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen)
– Wertpapiere
STEUERANKER- News: Keine Einschränkung auf Wohnbauanleihen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben. Daher können im Jahr 2017 wieder alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.
Um den GFB optimal zunutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2017 geschätzt und der voraussichtlich über 3.900 EUR (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.
Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge Gesellschafter-Geschäftsführers (selbstständig) oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.
Info: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13 % von 30.000 EUR = 3.900 EUR) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,- können Sie im Jahr der Anschaffung voll abschreiben. Daher sollten Sie diese noch vor dem Jahresende erwerben, wenn Sie ohnehin einen Kauf für Anfang 2018 geplant haben.
Beachten Sie: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Kaufs entscheidend.
Neues bei Forschungsprämien
Für 2016 können Sie erstmals, unter bestimmten Voraussetzungen, eine Forschungsprämie in Höhe von
12 % (statt bisher 10 %) der Forschungsaufwendungen geltend machen, soweit diese nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt ist. Bei Auftragsforschung können Sie eine jährliche
Forschungsprämie (12 %) in Höhe von maximal € 120.000,- in Anspruch nehmen.
Bei eigenbetrieblicher Forschung müssen Sie als Steuerpflichtiger ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorlegen. Für den Prämienantrag 2017 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden.
Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend machen. Nehmen Sie das neu angeschaffte Wirtschaftsgut noch kurzfristig bis zum 31. 12. 2017 in Betrieb, steht Ihnen eine Halbjahres-AfA zu.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Achten Sie auf Ihren Kleinunternehmerstatus: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei einem
€ 30.000,- pro Jahr. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist sie gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es sinnvoll für Sie sein, den
Zufluss von Umsätzen möglichst in das Folgejahr zu verschieben, damit Sie nicht Ihren Kleinunternehmerstatus verlieren. Einmal in fünf Jahren dürfen Sie die Umsatzgrenze um 15 % überschreiten.
Beachten Sie, dass seit 01.01.2017 für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (wie z.B. die aus ärztlicher Tätigkeit) nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
SVA-Befreiung für "KleinUnternehmer" bis 31.12.2017 Antragsfrist
Gewerbetreibende können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal 5.108,40 EUR und der Jahresumsatz 2017 maximal 30.000 EUR aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.
Antragsberechtigt sind
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren),
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Sachbezugswerte für Dienstwagen
Sichern Sie sich den verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat (maximal € 960,-). Bei geringerem CO2-Ausstoß können Sie einen verminderten Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,-) ansetzen. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km, für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen müssen Sie keinen Sachbezug ansetzen.
Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos
Seit 01.01.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 EUR brutto zu. Zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als 80.000 EUR brutto, so ist kein Vorsteuerabzug zulässig.
Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Auch für Dienstnehmer, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
Geschenke, Feiern & Spenden – das sollten Sie beachten:
Rechtzeitig vor Weihnachten: Geschenke und Feiern für Mitarbeiter: Bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind bis zu € 365.- pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bedenken Sie allerdings auch, dass Bargeschenke immer steuerpflichtig sind.
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn Sie im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwarten, kann es für Sie daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2018 zu verschieben.
Das Ende der Fünf-Jahres-Frist 2017:
– Arbeitnehmerveranlagung für 2012
Ebenfalls bis Jahresende ist es noch möglich, den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 zu stellen.
– Energieabgabenvergütung für 2012