Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Die Gesetzesbeschlüsse vom 12. Oktober 2017 beinhalten Veränderungen für viele Berufsgruppen: Arbeiter, Arbeitnehmer, Lehrlinge und Arbeitgeber. Erfreuliche Ausnahme für alle von uns: Die 1%ige Mietvertragsgebühr für Wohnraumvermietung entfällt für Mietverträge ab 11.11.2017.

Mit dem 12. Oktober sind einige Gesetzesbeschlüsse in Kraft getreten, die Sie als Arbeitgeber interessieren werden. Die größte Änderung betrifft vor allem die Angleichung von Arbeitern und Angestellten. Aber auch für Lehrlinge gibt es Neuerungen, die Sie als Unternehmer berücksichtigen müssen. Beachten Sie bitte die jeweils unterschiedlichen Stichtage.

Neue Kündigungsfristen

Ab dem 1. Jänner 2021 gelten Kündigungsfristen und -termine auch für Arbeiter nach dem Angestelltengesetz. Das bedeutet gleichzeitig, dass abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter ihre Wirksamkeit verlieren. Sind Sie jedoch Arbeitgeber in einer der Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Sie Kollektivverträge mit dauerhaft Abweichendem versehen – etwa in Tourismusbetrieben oder im Baugewerbe.

Lohnfortzahlung nach Krankheit und Unfall

Nach § 8 AngG und § 2 EFZG wird auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalten für Arbeiter und Angestellte einheitlich. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass ab dem 1. Juli 2018 folgende Zeiträume pro Dienstjahr angeglichene Lohnfortzahlungen umfassen:

  • Bis zum vollendeten 1. Dienstjahr: 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
  • Ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ: 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
  • Ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ: 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
  • ab Beginn des 26. DJ: 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %

Umgekehrt entfallen bei Angestellten die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs. 2 AngG. Wie bei Arbeitern richtet sich die Lohnfortzahlung dann ausschließlich nach dem Arbeitsjahr – sprich: Ihre Angestellten haben jährlichen Anspruch. Sie können allerdings innerbetrieblich oder per Kollektivvertrag das Arbeitsjahr auf ein Kalenderjahr umstellen.

Lehrlinge, Dienstverhinderungen und die Einvernehmliche

Für Lehrlinge, die Sie in Ihrem Betrieb ausbilden, gilt: Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird ebenfalls ab Juli 2018 verdoppelt und beträgt dann acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen des sogenannten Teilentgelts. Außerdem erhalten Ihre Lehrlinge einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten. Auf Antrag werden Ihnen die Kosten aus den Mitteln des Insolvenzentgeltfonds erstattet.

Zu guter Letzt ist für Sie noch wichtig: Nach § 9 AngG und § 5 EFZG werden zukünftig auch Angestellte bei einer einvernehmlichen Kündigung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus entlohnt.

All diese Regelungen treten wie erwähnt mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf jene Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Weitere Änderungen, die Sie interessieren

  • Die Auflösungsabgabe für Dienstgeber in der Höhe von 124 EUR (Wert 2017) entfällt ab dem
    1. Jänner 2020.
  • Dauert ein Krankenstand mehr als 43 Tage, wird das Krankengeld für Selbständige (mit bis zu 25 Mitarbeitern) statt wie derzeit ab dem 43. Tag der Erkrankung ab dem 1. Juli 2018 rückwirkend bereits ab dem 4. Tag ausbezahlt.
  • Derzeit erstattet die AUVA 50 % des den Arbeitnehmern fortgezahlten Entgelts im Krankenstand (ab dem ersten Tag nach Unfällen und ab dem elften Tag bei Krankheit), wenn der Arbeitgeber ein KMU mit bis zu 50 Arbeitnehmern ist – für maximal sechs Wochen. Ab dem 1. Juli 2018 erhalten KMUs mit bis zu zehn Arbeitnehmern 75 % des fortgezahlten Entgelts.

Unser Tipp: Wir raten Ihnen, die angeführten Änderungen und Stichtage im Blick zu behalten. Bei Fragen oder Unklarheiten zu den gesetzlichen Neuerungen sind wir wie immer für Sie da: www.steueranker.at.