Gegen Weihnachten wächst die Spendenbereitschaft und man macht sich wieder Gedanken über Zuwendungen an die Arbeitnehmer. Wie bereits im letzten Steuerblog angekündigt berichten wir heute über Ihre Möglichkeiten, anderen etwas Gutes zu tun und dabei auch noch Steuer zu sparen.
Spenden aus Betriebs- bzw. Privatvermögen
Spenden an begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % Ihres Jahresgewinns (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) steuerlich absetzbar. Um Spenden für dieses Jahr absetzen zu können, müssen sie bis zum 31.12.2018 getätigt werden. Unter dem folgenden Link finden Sie die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen (Hinweis: Bestimmte österreichische Museen, Universitäten, Feuerwehren und einige andere sind von der Registrierung ausgenommen): https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Tipp: Geld- und Sachspenden, die als Hilfestellung bei Katastrophen geleistet wurden, sind betragsmäßig unbegrenzt absetzbar, wenn sie als Werbung vermarktet werden (zum Beispiel auf Ihrer Homepage, in Prospekten usw.). Auch Sponsorenbeiträge an gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen können abgesetzt werden, wenn sie mit Werbung verbunden sind, da diese Zahlungen als Werbeaufwand gelten! (Zum Beispiel mit Ihrem Logo auf dem Programmplakat, einem Werbebanner auf der Webseite des gesponserten Partners oder Ihrem Banner bei einer Veranstaltung)
Spenden können Sie aber auch als Sonderausgaben absetzen, wenn sie aus Ihrem Privatvermögen bezahlt werden. Diese sind mit 10 % des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt – bereits abgezogene betriebliche Spenden werden auf diese Grenze angerechnet. Sachspenden sind im Sonderausgabenbereich in der Regel nur für jene Institutionen zulässig, die keine Registrierung als begünstigte Spendenorganisation benötigen.
Weihnachtsgeschenke für Arbeitnehmer
Für jeden Mitarbeiter sind pro Jahr Geschenke innerhalb eines Freibetrags von € 186,- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es sich um Sachgeschenke handelt. Da Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind, können Sie als Alternative auch auf Warengutscheine zurückgreifen. Umsatzsteuerpflicht besteht nur dann, wenn die Geschenke an Ihre Arbeitnehmer über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen.
Veranstaltungen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern
Pro Arbeitnehmer dürfen Sie sich die jährliche Weihnachtsfeier oder den Betriebsausflug pro Jahr € 365,- kosten lassen – diese Ausgaben sind steuerfrei. Bedenken Sie aber, dass die Kosten für alle Veranstaltungen des Jahres zusammengezählt werden. Darüber hinausgehende Beträge gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über 83.333 EUR, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.
Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis 186 EUR steuerfrei
Seit 2016 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis 186 EUR jährlich steuerfrei.
Steuerfreie Mitarbeiterrabatte noch vor dem Jahreswechsel gewähren
Die Neuregelung der Mitarbeiterrabatte sieht vor, dass Mitarbeiterrabatte solange als steuerfrei eingestuft werden, solange sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Übersteigen Mitarbeiterrabatte im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises, so sind sie insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr 1.000 EUR übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Kinderbetreuungskosten-Zuschuss
Sie unterstützen Ihre Mitarbeiter, indem Sie einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernehmen? Wenn das jeweilige Kind nicht älter als 10 Jahre ist und Sie den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder die betreuende pädagogische qualifizierte Person bezahlen, sind Summen von € 1.000,- pro Jahr und Dienstnehmer von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate pro Jahr den Kinderabsetzbetrag erhält. Falls Sie dies bisher noch nicht getan haben, es für eine tolle Idee halten, wenden Sie sich am besten direkt an die jeweilige Kinderbetreuungseinrichtung.
Jobticket für Arbeitnehmer
Seit 2013 können Sie die Fahrtkosten für Ihre Mitarbeiter vom und zum Arbeitsplatz steuerfrei übernehmen, selbst wenn kein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht. Voraussetzung ist, dass öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden, die Rechnung auf den Arbeitgeber lautet und auch den Namen des Arbeitnehmers enthält. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn das Jobticket zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Wenn Sie es hingegen statt eines Teils des Arbeitslohns zur Verfügung stellen, liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor, die nicht begünstigt ist.