Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuertipps vor dem Jahreswechsel für Unternehmer

Trotz hoher Arbeitslast müssen vor dem Ende des laufenden Jahres auch aus steuerlicher Sicht noch einige wichtige Dinge erledigt werden – deshalb haben wir auch heuer wieder die wichtigsten Tipps für Sie zusammengestellt.

Unterschiede bei der Gewinnverlagerung

Je nachdem, ob Sie Bilanzierer oder Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind, wirkt sich der Zeitpunkt der Verrechnung unterschiedlich aus:

– Gewinnverlagerung für Bilanzierer: Mit einer Gewinnverschiebung in das Folgejahr erzielen Sie einen Zinsgewinn durch Steuerstundung, denn Anzahlungen werden nicht ertragswirksam, sondern nur als Passivposten eingebucht. Das bedeutet, dass Sie noch unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) bis Jahresabschluss grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten verrechnen. Die Gewinnspanne wird erst durch das Ausliefern eines Fertigerzeugnisses bzw. mit dem Fertigstellen der Arbeit realisiert und nicht durch den Zeitpunkt der Forderung.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie daher die Auslieferung des Fertigerzeugnisses mit Ihren Abnehmern für den Jahresbeginn 2020 oder stellen Sie Arbeiten – wenn möglich – erst mit Anfang 2020 fertig. Dokumentieren Sie beides – Fertigstellung wie Auslieferung – sorgfältig für das Finanzamt.

– Gewinnverlagerung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, dass im Unterschied zur doppelten Buchhaltung nur Zahlungen den Gewinn verändern und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit. Das kann unter Umständen Vorteile für Sie bei der Einkommensteuerprogression bringen, wenn Sie Einnahmen erst 2020 oder anfallende Ausgaben schon 2019 tätigen. Beachten Sie, dass Sie beim Zufluss-Abfluss-Prinzip insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist hinzu- oder abrechnen können.

Ein Beispiel: Bezahlen Sie eine Versicherungsprämie für Dezember 2019 erst am 15. 1. 2020, dann gilt sie trotzdem, aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist, als bereits im Dezember 2019 bezahlt.

Gewinnfreibetrag

Bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft besteht der Gewinnfreibetrag aus zwei Teilfreibeträgen: Das sind zum einen der Grundfreibetrag und zum anderen der investitionsbedingte Freibetrag. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens aber bis zu einem Gewinn von € 30.000,-. Der maximale Freibetrag beläuft sich auf € 3.900,-.

Übersteigt der Gewinn € 30.000,-, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Als Investitionen kommen ausschließlich in Betracht:

  • ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen)
  • Wertpapiere

STEUERANKER- News: Keine Einschränkung auf Wohnbauanleihen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben. Daher können im Jahr 2019 alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.

Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2019 geschätzt und der voraussichtlich über 3.900 EUR (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere oder körperliche Wirtschaftsgüter gekauft werden.

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge Gesellschafter-Geschäftsführers (selbstständig) oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Info:  Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13 % von 30.000 EUR = 3.900 EUR) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis  400 € können Sie im Jahr der Anschaffung voll abschreiben. Daher sollten Sie diese noch vor dem Jahresende erwerben, wenn Sie ohnehin einen Kauf für Anfang 2020 geplant haben.  Jedoch beachten Sie die neue Steuerreform: Ab 2020 wird die Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 € erhöht, sodass unter Umständen Anschaffungen von Anlagen mit einem Preis zwischen 400 € und 800 € besser in das Jahr 2020 verschoben werden sollten. 

Beachten Sie: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Kaufs entscheidend.

Zwingende elektronische Zustellung von behördlicher Schriftstücke ab 1.1.2020

Unternehmer sind ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet (Private sind berechtigt). Diese elektronische Zustellung wird über das Service „MeinPostkorb“ im Unternehmerserviceportal des Bundes (USP) – ähnlich der Databox in FinanzOnline – abgewickelt. Es hat somit jeder Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass er 1) im USP registriert ist und 2) die Anwendung „MeinPostkorb“ freigeschaltet und seine E-Mail-Adresse dort hinterlegt hat.

Unternehmer, die bereits einen FinanzOnline-Zugang haben, können sich mit diesen Zugangsdaten im USP registrieren und brauchen dort lediglich die Freischaltung von „MeinPostkorb“ sowie die hinterlegte E-Mail-Adresse überprüfen.

Unternehmer ohne FinanzOnline-, ERV- bzw USB-Zugang müssen sich rechtzeitig direkt im USP registrieren. Dazu ist eine aktivierte Bürgerkarte oder Handy-Signatur erforderlich. 

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend machen. Nehmen Sie das neu angeschaffte Wirtschaftsgut noch kurzfristig bis zum 31. 12. 2019 in Betrieb, steht Ihnen eine Halbjahres-AfA zu.    

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Achten Sie auf Ihren Kleinunternehmerstatus: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei einem  30.000 € pro Jahr. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist sie gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es sinnvoll für Sie sein, den Zufluss von Umsätzen möglichst in das Folgejahr zu verschieben, damit Sie nicht Ihren Kleinunternehmerstatus verlieren. Einmal in fünf Jahren dürfen Sie die Umsatzgrenze um 15 % überschreiten.

Ab 1.1.2020 erhöht sich die Kleinunternehmergrenze übrigens auf 35.000 €.

SVA-Befreiung für „KleinUnternehmer“ bis 31.12.2019 Antragsfrist

Gewerbetreibende können bis spätestens 31.12.2019

rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 maximal 5.361,72 EUR und der Jahresumsatz 2019 maximal 30.000 EUR aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.

Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 446,81 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.500 € (jeweils im Durchschnitt).

Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.

Sachbezugswerte für Dienstwagen

Sichern Sie sich den verminderten Sachbezugswert für Dienstwagen: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat (maximal € 960,-). Bei geringerem CO2-Ausstoß können Sie einen verminderten Sachbezugswert von 1,5 % (maximal € 720,-) ansetzen. Der CO2-Ausstoß-Grenzwert für 2019 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 121 g/km. Bei Elektrofahrzeugen müssen Sie keinen Sachbezug ansetzen.

Neu: Ab 1. April 2020 gilt der neue Grenzwert von 141 Gramm/C02-Ausstoß auf 100 km nach WLTP, bis 31. März 2020 gilt allerdings weiterhin der Grenzwert von 118 g nach NEFZ. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.

Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 01.01.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt.

Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 EUR brutto zu. Zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als 80.000 EUR brutto, so ist kein Vorsteuerabzug zulässig.

Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Auch für Dienstnehmer, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.    

Geschenke, Feiern & Spenden – das sollten Sie beachten:

Rechtzeitig vor Weihnachten: Geschenke und Feiern für Mitarbeiter: Bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern sind bis zu € 365.- pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bedenken Sie allerdings auch, dass Bargeschenke immer steuerpflichtig sind.

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn Sie im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwarten, kann es für Sie daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.    

Das Ende der Fünf-Jahres-Frist 2019:

– Arbeitnehmerveranlagung für 2014
Ebenfalls bis Jahresende ist es noch möglich, den Antrag für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zu stellen.

– Energieabgabenvergütung für 2014
Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. können in der Regel bis Jahresende letztmalig einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2014 stellen.

Registrierkasse – Jahresbeleg nicht vergessen

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende 2019 (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. 

Für weitere Auskünfte, individuelle Beratung bzw die Unterstützung bei der Umsetzung einzelner Maßnahmen steht Ihnen Ihr STEUER ANKER Team gerne zur Verfügung!