Steueranker Steuerberatungskanzlei Mag. Andrea Sedetka

Steuer News - Jänner 2022

Was bringt das neue Arbeitsplatzpauschale für betriebliche Einkünfte?

Ab 2022 soll auch ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung als Betriebsausgabe gelten. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Bestimmungen zu beachten:

Das Arbeitsplatzpauschale steht nur zu, wenn zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen entsprechend den bestehenden steuerlichen Regelungen für ein Arbeitszimmer schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

  • € 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
  • € 300,00, wenn im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,00 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (keine Aufteilung).

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.

Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung dieser Bestimmung noch abzuwarten.

Stand: 7. Dezember 2021

Müssen ausländische Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung deklariert werden?

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus ausländischen Quellen, welche in Österreich keiner Versteuerung unterliegen, so sind diese Einkünfte dennoch in Österreich im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen. Abhängig von der Ausgestaltung des Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Einkünfte entweder im Rahmen des Progressionsvorbehaltes oder der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.

Veranlagungspflicht in Österreich
Personen, die in Österreich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen grundsätzlich ihr gesamtes „Welteinkommen“ in Österreich versteuern. Die ausländischen Einkünfte, welche auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Steuer zu entlasten sind (d. h. unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte oder der Anrechnungsmethode unterliegende Einkünfte), gelten für Zwecke der Veranlagung als „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG und lösen – sofern ihre Höhe € 730,00 im Kalenderjahr überschreitet – hierzulande eine Pflichtveranlagung aus.

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen
Wird in Österreich eine Erklärung der ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder der Steueranrechnung unterlassen, so macht sich der Steuerpflichtige gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz der Abgabenhinterziehung schuldig. Der maßgebliche Strafrahmen sieht dabei neben Geldstrafen ab dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen vor, wobei die Gerichte das Vorsatzdelikt mitunter sehr weit auslegen, wie die jüngsten maßgeblichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts verdeutlichen. Auch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die österreichische Finanzverwaltung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches regelmäßig von den ausländischen Finanzverwaltungen über die ausländischen Einkünfte österreichischer Staatsangehöriger in Kenntnis gesetzt wird, sodass das Risiko eines Aufgriffs, vor allem in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und ausländische Pensions- und Aufsichtsratsvergütungen, äußerst hoch ist. Aus diesem Grund sollte bereits im Vorfeld des Einkünftezuflusses die steuerliche Handhabe der Auslandseinkünfte in Österreich entsprechend abgeklärt werden.

Stand: 7. Dezember 2021

Wo sind Informationen zu Wirtschaftshilfen aufgrund des Lockdowns zu finden?

Im Folgenden finden Sie einen Überblick zu Fundstellen im Internet zu einigen wichtigen Corona-Zuschüssen:

www.ams.at
Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Starthilfe für Saisonbetriebe

www.fixkostenzuschuss.at
Ausfallsbonus , Verlustersatz, Fixkostenzuschuss 800.000

www.wko.at
Härtefallfonds als Unterstützung für Einpersonen- und Kleinstunternehmer

www.svs.at
Überbrückungsfinanzierung für Künstler und Kunstschaffende

www.ksvf.at
COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

www.aws.at
Comeback-Zuschuss für Film und TV-Produktionen, Überbrückungskredite, Kreditgarantien

www.npo-fonds.at
Non-Profit-Unterstützungsfonds

www.oeht.at
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche, Insolvenzabsicherung für Kundengelder der Reisebranche

Daneben gibt es noch eine Reihe von Unterstützungen wie Zahlungserleichterungen des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) und der Sozialversicherung (www.svs.at).

Dieser unvollständige Überblick ist auf dem Stand 6.12.2021. Informationen zu Förderungen im Zusammenhang mit der Coronakrise können sich kurzfristig ändern.

Stand: 7. Dezember 2021

Welche Änderungen sind bei der Besteuerung von Kryptowährungen geplant?

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform (bei Drucklegung noch nicht beschlossen) soll die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt werden. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige wichtige Eckpunkte dieser geplanten Neuregelungen.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint

  • laufende Einkünfte wie Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden,
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes soll auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 anfallen.

Dies ist nur ein grober Überblick über die geplante Neuregelung. Umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten. Die Gesetzwerdung war bei Drucklegung abzuwarten.

Stand: 7. Dezember 2021

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie z. B.

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbssteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 7. Dezember 2021

Was soll sich bei der Steuerbefreiung von Essensgutscheinen ändern?

Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden von der Lohnsteuer befreit sein. Laut Erläuterung zum Initiativantrag sollen Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8,00) umfasst sein.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzeswerdung dieser Änderung noch abzuwarten.

Stand: 7. Dezember 2021

Wie geht man mit digitalen Beschwerden um?

Kunden nutzen immer häufiger soziale Medien oder andere Internetplattformen, um ihre Beschwerden anzubringen. Im Unterschied zu einer persönlich vorgetragenen Beschwerde lesen bei digitalen Beschwerden viele andere Interessenten und Kunden des Unternehmens sowohl die Beschwerde wie auch die Reaktion des Unternehmens mit. Ihr Produkt bzw. Ihr Unternehmen steht damit im Rampenlicht.

Hier einige Tipps zum besseren Umgang mit digitalen Beschwerden:

  • Finden Sie heraus, ob es sich nur um eine subjektive Meinung oder eine echte Beschwerde handelt.
  • Eine erste Reaktion sollte möglichst schnell erfolgen. Drücken Sie Ihren Dank für die Kontaktaufnahme aus, fassen Sie die Fakten der Beschwerde zusammen und vermitteln Sie dem Kunden Ihr Bedauern. Falls keine sofortige Lösung möglich ist, kündigen Sie möglichst konkret Ihren nächsten Kontakt an.
  • Vermeiden Sie in Ihrer Kommunikation in einen Verteidigungsmodus zu fallen, sonst heizt sich die Situation weiter auf.
  • Erarbeiten Sie einen Lösungsvorschlag (z. B. Gutschein, Rückerstattung, ...) und wenden Sie sich an Ihren Kunden mit einem erneuten Kommentar.

Der Aufwand für die professionelle Erledigung von Beschwerden lohnt sich! Gut erledigte Beschwerden sind eine Chance, Kunden an Ihr Unternehmen zu binden und zu weiteren Käufen zu bewegen.

Stand: 7. Dezember 2021